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Das Verwaltungsrecht ist ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts und umfasst alle rechtlichen Inhalte, die im Zusammenhang mit der Öffentlichen Verwaltung stehen.

Steven-Marc Jefferys
Rechtsanwalt

 

Bei der so genannten Exekutive erfüllen staatliche Organe staatliche Aufgaben. Kennzeichnend für das Verwaltungsrecht ist es, dass eine Behörde oder ein Amt gegenüber dem Bürger auftritt. Das Verwaltungsrecht regelt nicht nur die Rechtsbeziehungen der staatlichen Organe zu dem einzelnen Bürger, sondern darüber hinaus auch die Beziehung zwischen den einzelnen Behörden untereinander.

 

Die Exekutive handelt als "Die Dritte Staatsgewalt" durch ihre staatlichen Organe, also durch Ämter und Behörden. Man unterscheidet zwischen dem Träger der Behörde (zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesland Berlin, den Freistaat Sachsen etc.) und dem Organ als juristische Person, das im Verhältnis zum Bürger durch seine Amtsträger handelt, kurz: die Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Hat das Verwaltungshandeln Auswirkungen für den Bürger, so spricht man von Außenwirkung. Eine reine Innenwirkung liegt dagegen vor, wenn es nur gegenüber einer anderen staatlichen Stelle wirkt.

 

Die Behörde kann gegenüber dem Bürger auf verschiedene Weise agieren. Die häufigste Form behördlichen Handelns ist der so genannte Verwaltungsakt, der zudem mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen) ergänzt werden kann. Darüber hinaus kann sie auch Rechtsverordnungen  erlassen.

 

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine weitere Möglichkeit, mit der sich Behörden gegenseitig oder Behörde und Bürger einvernehmlich gegenseitig verpflichten können.

 

Weil die Verwaltungsorgane bei ihren Handlungen an Recht und Gesetz gebunden sind, kann der Bürger gegen behördliches Agieren vorgehen, wenn er beispielsweise von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt betroffen ist. Bereits im behördlichen Verfahren stehen dem Bürger besondere Rechte gegenüber der Verwaltung zu, wie beispielsweise besondere Anhörungsrechte. Darüber hinaus kann er beispielsweise gegen einen behördlichen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen, den diese erlassen hat. Ist er erfolglos, so können Rechtstreitigkeiten gerichtlich bei den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, also gemäß dem Instanzenzug beim: Verwaltungsgericht (VG) oder beim Oberverwaltungsgericht (OVG). Das Verwaltungsprozessrecht stellt dem Bürger verschiedene Klagearten zur Verfügung, je nachdem was er vor dem Verwaltungsgericht geltend machen will: Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Leistungsklage, allgemeine Feststellungsklage oder wenn beispielsweise die Behörde verspätet oder gar nicht handelt, die so genannte Untätigkeitsklage. Für dringende, eilige Fälle kann vorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) erwirkt werden. Liegt ein rechtswidriges Handeln von Seiten einer Behörde vor, so kann dem Bürger Entschädigung zustehen, etwa in Form eines Erstattungsanspruchs oder eines Amtshaftungsanspruchs.